Parken mit normalen Fahrzeugen an Elektroauto Ladesäulen
Parkplatz mit Ladesäule für Elektroautos – Wer darf ihn Nutzen?
Aufgrund des Klimaschutzes werden in Deutschland immer mehr Parkplätze mit einer Ladestation für Elektroautos ausgestattet. Dies kann bei der Parkplatzsuche oft zum Irrglauben führen, ob der Parkplatz mit der Ladesäule für jedes Auto oder nur für Elektroautos im Speziellen genutzt werden darf. Hat man hingegen einen eigenen Parkplatz für das neue Elektroauto, so kann dieser bequem mit einem umlegbaren Absperrpfosten zum Beispiel der Firma Trinal Absperrtechnik ausgestattet werden. Dazu kann dort eine eigene private Ladestation, etwa der Firma Webasto installiert werden.
Für wem ist der Parkplatz mit Ladesäule?
Ist der eigene PKW mit einem konventionellen Verbrennungsmotor ausgestattet, darf der Stellplatz mit Ladesäule nicht genutzt werden. Das Bedeutet, dass diese besagten Parkmöglichkeiten ausschließlich für Fahrzeuge mit elektrischen Antrieb vorbehalten sind. Wer sich mit einem Konventionellen Verbrennungsmotor auf diesen Parkplatz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auf diesen gekennzeichneten Sonderparkplätzen herrscht striktes Parkverbot. Gegenzeichnet werden diese Parkmöglichkeiten mit einem besonderen Verkehrszeichen mit dem Hinweis „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“.
Doch Vorsicht ist trotzdem geboten: Denn auch Fahrzeuge mit einem Elektroantrieb müssen einige Regeln beachten, um die Parkplätze kostenfrei nutzen zu können.
Parken an Elektroautoladestationen – Diese Regeln müssen beachtet werden
Regeln gibt es viele und somit hat der Fahrer eines Elektroautos auch einige Regeln zu Beachten. Der Fahrer ist gesetzlich dazu Verpflichtet, sich wie alle anderen auch, an die vorgegebene zulässige Parkdauer zu halten. Diese ist auf einem Schild ausgeschildert. Dies Bedeutet, es muss eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit hinter die Windschutzscheibe geklemmt werden, während die öffentliche Ladesäule genutzt wird.
Eine weitere bedeutsame Voraussetzung für die ordnungsgemäße Nutzung ist ein E-Kennzeichen am Fahrzeug. Für dieses gibt es allerdings bis dato keinen behördlichen Zwang. Im Zweifel müssen demnach die Fahrer eines Elektrofahrzeuges beim fehlenden „E“ im Kennzeichen ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Dies kann sogar dann passieren, wenn das Fahrzeug eindeutig als ein elektrisch betriebenes Auto erkennbar ist.
Ein Verbot für das Parken an Elektro-Ladesäulen für E-Autos besteht häufig im selben Maße wie bei einem konventionellen Antrieb, wenn das Auto gerade nicht aufgeladen wird. Auf vielen Parkmöglichkeiten ist das Parken mit dem Elektrofahrzeug nur erlaubt, wenn das Auto auch wirklich an der Ladestation angeschlossen ist. Dabei gibt es häufig eine Zeitbegrenzung zu beachten für den Ladevorgang. Gesetzlich geregelt ist dies jedoch nicht. Ob und wie lange nun die Elektroautos auf den Parkflächen mit Ladesäulen parken dürfen, auch nach dem Ladevorgang, ist bislang noch ungeklärt.
Zudem gibt es von Bundesland zu Bundesland erhebliche Unterschiede. Im Rahmen des Elektromobilitätsgesetzes darf sowohl jede Gemeinde oder jede Stadt selbst entscheiden, ob es nun Vergünstigungen für die Fahrer gibt oder eben nicht.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Das generelle Parkverbot Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bezieht sich durchgehend und außerhalb des Bewirtschaftungszeitraumes. Gemeint ist hierbei auch die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 09:00 Uhr.
Jedoch dürfen in einigen Kommunen elektrisch angetriebene Kfz über Nacht auf den Sonderparkplätzen stehen bleiben ohne Ladevorgang. Auch hier gilt es eine Voraussetzung zu beachten: Die Stellplätze an den Ladesäulen müssen als gewöhnliche Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum ausgewiesen sein und einer bestimmten Nutzergruppe zugeordnet werden.
Strafen für unsachgemäßes Parken
Ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro fallen für unsachgemäßes Parken für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor an speziellen Ladestationen für E-Autors an. Dies gilt ebenso für Elektroautos bei denen die zulässige Parkdauer überschritten wird oder das Fahrzeug nicht mit der Ladestation verbunden ist.
Informiert ein Fahrer eines Elektrofahrzeuges die Polizei über ein unsachgemäßestes Abstellen des Fahrzeuges, kann ggf. das Autor auch abgeschleppt werden. Hier tritt das Gesetz der Verhältnismäßigkeit in Kraft: Ist in Naher Umgebung ein weiterer Parkplatz mit Lademöglichkeit frei, wird das Auto nicht zwingend abgeschleppt, erhält aber trotzdem ein Bußgeld.